Äpfel

eine Kiste mit Äpfeln
Foto: pixaby - Ilo

Im Folgenden finden Sie Einblicke aus der Branche Obstbau - insbesondere des Sektors Apfel.
 

Besonderes Augenmerk in der Obst- und Apfelproduktion liegt aufgrund etablierter, aber nunmehr gesetzwidriger "Branchenüblichkeiten" auf den folgenden unfairen Handelspraktiken. Diese können für den Käufer strafbar sein. Beim Käufer handelt es sich in diesem Fall um den Handelskonzern.

Verderbliche Waren sind spätestens 30 Tage nach Lieferung zu bezahlen. Andere Lebensmittelerzeugnisse - wie beispielsweise Äpfel - spätestens 60 Tage nach der Lieferung.

Voraus- bzw. Abschlagszahlungen (Akontozahlungen) für Lieferungen sind so zu gestalten, dass das Zahlungsziel von 60 Tagen gewahrt bleibt.

Aktionen und Preisnachlässe, die der Lieferant trägt, müssen im Vorfeld explizit und eindeutig vereinbart sein. Dies ist im Anhang II des Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG), der so genannten grauen Liste unlauterer Handelspraktiken im Agrar- und Lebensmittelsektor festgeschrieben.

Anhang II des Fairen Wettbewerbsbedingungen-Gesetzes (FWBG) gibt unter anderem klare Regeln zum Thema Preisnachlässe vor. Große Käufer dürfen Lieferanten nicht verpflichten, die Kosten für Preisnachlässe ganz oder teilweise zu übernehmen. Das ist unlauter und kann strafbar sein, wenn es nicht vorher klar und eindeutig in der Liefervereinbarung festgelegt wurde.

Es braucht also eine explizite Vereinbarung im Vorfeld zwischen beiden Seiten und keine bloße Mitteilung an den Lieferanten zu Maximalmenge, Lieferdatum und Lieferpreis.

Vorliegende Beschwerden verdeutlichen, dass ein reduzierter Preis den Produzenten durch die Käufer oftmals "zugeschoben" werden.

Das Überwälzen von Qualitätsminderungen vom Käufer auf den Lieferanten, ohne dessen Fahrlässigkeit oder Verschulden, ist eine "Schwarze Praktik" gemäß Faire Wettbewerbsbedingungen-Gesetz.

Qualitätsminderungen oder Verluste, die in den Räumlichkeiten des Käufers oder nach Eigentumsübergang auftreten, dürfen dem Lieferanten nicht angelastet werden, sofern ihn kein Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) trifft. Diese Praxis steht auf der „Schwarzen Liste“, ist vertraglich nicht vereinbar und kann den Käufer strafbar machen.

In diesem Zusammenhang sind auch die "Fristen zur Mängelrüge" bei Lebensmitteln gemäß § 377 UGB zu beachten.

Beim Kommissionsgeschäft werden die Äpfel beim Käufer eingelagert, stehen aber im Risiko und Eigentum des Apfelproduzenten.

Mit dem Kommissionsgeschäft kann seitens des Käufers nicht nur versucht werden, die Zahlungsziele zu umgehen, sondern auch die Qualitätsminderungen zu Lasten des Lieferanten auszulegen.

Die Kostentragung von Qualitätsminderungen durch den Lieferanten, die in den Räumlichkeiten des Käufers oder nach Eigentumsübergang ohne Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lieferanten auftreten, ist gemäß Ziffer 5 Anhang 1 FWBG eine absolut verbotene Praktik der "schwarzen Liste". Sie kann somit auch nicht zwischen Lieferant und Käufer vereinbart werden.

Das Strafmaß für den Käufer kann gemäß § 6 Absatz 2 FWBG bis zu 500.000 Euro betragen.