Marktbeobachtungen
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Marktbeobachtungen bündeln aktuelle Hinweise aus der Praxis, die über Einzelfälle hinausgehen – etwa zu Eigenmarken, vertikaler Integration und aufgezwungenen Vertragsbedingungen. Ziel ist es, wiederkehrende Muster und Auswirkungen auf Produzenten sichtbar zu machen und verständlich einzuordnen.
Eigenmarken werden unter dem Namen der jeweiligen Handelskette verkauft und nicht in der Marke des Herstellers.
Die Eigenmarken der Handelskette verfolgen einen strategischen Zweck um ihre eigene Marke zu stärken und sich gleichzeitig unabhängiger von Lieferanten zu machen. Gleichzeitig werden etablierte Herstellermarken und ihr Markenwert geschwächt und die Marktmacht der Handelsketten noch weiter konzentriert.
Der Anteil der Eigenmarken steigt stetig und dies zeigt auch die Roll-AMA Daten im Jahr 2023 auf fast 53% im Lebensmitteleinzelhandel (ohne Hofer und Lidl). Das bedeutet eine Zunahme binnen 3 Jahren von 6,2% des wertmäßigen Anteils.

Vertikale Integration ist die Einbeziehung vor- oder nachgelagerter Stufen in der Wertschöpfungskette – also zum Beispiel das Aufkaufen von bisherigen Lieferanten.
Die Einbeziehung der vor- und nachgelagerten Stufen in der Wertschöpfungskette und auch der organisatorische und rechtliche Zusammenschluss von Betrieben ist ein weltweiter Trend. Bestehende Unternehmenskonzentrationen werden so in die Fertigungstiefe erhöht und es erfolgt eine Eingliederung der Vorstufen der Produktion bzw. bisheriger Produzenten in die Handelskonzerne.
Die Situation in Österreich weist eine sehr hohe Marktkonzentration des Lebensmitteleinzelhandels mit mehr als 90% der vier großen Handelsunternehmen auf und ist auch deshalb problematisch, da sich in Folge der Anteil der Wertschöpfung in der gesamten Lebensmittelkette noch weiter beim Handel konzentriert. Die Reduktion der Diversifizierung verstärkt damit die Marktmacht der Lebensmittelkonzerne noch weiter. Dies bedeutet einen Wertverlust für Lieferanten und Lebensmittelindustrie und eine geringere Angebotsvielfalt sowie Qualitätseinbußen bei höheren Preisen.
Dies hat nicht nur zur Konsequenz, dass Lieferanten bzw. Urproduzenten einen höheren Wertverlust einstecken müssen, sondern in letzter Konsequenz auch für die Konsumenten, die geringerer Angebotsvielfalt und geringerer Produktqualität zu erhöhten Preisen gegenüberstehen. Die oben erwähnten Problematiken der Eigen- oder Handelsmarken zeigen sich bei der vertikalen Integration durch Übernahmeangebote an Familienbetriebe, die aufgrund der kleinstrukturierten Landwirtschaft in Österreich und der ihnen angebotenen geringeren Preise oft nicht länger fähig sind zu produzieren und Übernahmeangebote eher annehmen müssen.
§ 1 Absatz 1 FWBG verbietet Verhaltensweisen, die geeignet sind, den leistungsgerechten Wettbewerb zu gefährden.

Aktualisierung RegioData (11/2024, Presseangaben): Spar ca. 35 %, REWE ca. 32 %, Hofer ca. 18 %, Lidl ca. 7 %, MPREIS ca. 3 % (restliche Anbieter zusammen ca. 5 %).
Aufgrund der Verhandlungsmacht müssen sich kleinere Lieferanten den Forderungen des größeren Käufers bzw. der Handelskette beugen.
Das Ausnutzen der Marktmacht zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, um gröblich benachteiligende Vertragsbestandteile zu diktieren, ist sittenwidrig.
Die Sittenwidrigkeit im Unternehmergeschäft kann sich gemäß OGH-Judikatur im Einzelfall bei besonders gravierender Ungleichgewichtslage in den vertraglich festgelegten Rechtspositionen manifestieren.
Daher ist bei fehlender Äquivalenz der Machtverhältnisse zwischen den Parteien neben dem FWBG auch das gesetzliche Korrektiv des § 879 ABGB zu beachten. Dies normiert die Nichtigkeit von Verträgen und Vertragsklauseln, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen.
Eine gröbliche Benachteiligung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in auffallendem Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht. Je weniger die Bevorzugung eines Vertragspartners – am dispositiven Recht gemessen – sachlich gerechtfertigt erscheint, desto eher wird auch im Unternehmensverkehr die Sittenwidrigkeit zu bejahen sein.