Preispolitik

In diesem Bereich bündeln wir Hinweise zur Preispolitik in Geschäftsbeziehungen. Die Unterseiten zeigen, was unter Konsumenten-Aktionen sowie unter Rabatten und Bonifikationen zu verstehen ist, wie diese in der Praxis eingesetzt werden und in welchem rechtlichen Rahmen sie zu beurteilen sind.

Aktionen, die der Konsument erhält, werden regelmäßig vom Lieferanten bezahlt. Dies ist eine unfaire Geschäftspraktik der "grauen Liste".

Aktionskosten für „1+1 gratis“, „-25 % Wochenend-Aktionen“, sowie Kundenbindungs- oder Treueprogramme werden regelmäßig vom Lieferanten getragen und nicht von der Handelskette.

Teils werden hier für die Bewerbung in den Flugblättern noch separate Zahlungen als „Druckkosten“-Beitrag bis zu einem 5-stelligen Betrag pro Flugblatt und pro Produkt (Wochen- oder Zwei-Wochen-Intervall) verlangt.

Der Zeitpunkt der Aktion wird in der Regel von der Handelskette bestimmt. Dies stellt die Lieferanten regelmäßig vor ein Problem, insbesondere im Frischesortiment.

Lieferanten, die nicht teilnehmen können, wurde auch schon mit einem Teilnahmeverbot bei folgenden Aktionen und mit Auslistung gedroht.

Gemäß Ziffer 3 Anlage 2 FWBG ist die Übernahme der Kosten durch den Lieferanten von Preisnachlässen und Aktionen verboten und damit für den Käufer strafbar, wenn keine eine klare und eindeutige Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Vorfeld geschlossen wurde.

Rabatte sind Vergünstigungen, die vom Käufer gefordertert werden und damit den Preis des Lieferanten schmälern.

Die dem Fairness-Büro vorgelegten Listen an Rabatten umfassen teils mehrere DIN-A4 Seiten mit Bezeichnungen wie:

  • Basiskonditionen,
  • Grundkonditionen,
  • Sonder- und Leistungskonditionen,
  • Potenzialnutzungsboni,
  • Retourenwarenpauschalen,
  • Zuschüsse für die Transportlogistik,
  • Einkaufsgutschriften,
  • Produktforcierungszuschüsse sowie
  • Rabattmarkerl-Rabatte.

Alle genannten Rabatte und Bonifikationen sind finanziell vom Lieferanten zu tragen.

Die in Summe in Abzug gebrachten Rabatte belaufen sich regelmäßig auf zwischen 4 und weit über 10 (!) Prozent des ursprünglich vereinbarten Preises.

Es zeigt sich, dass die Höhe der Boni- und Rabatt-Zahlungen stark mit dem Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des jeweiligen Lieferanten korreliert.

Darüber hinaus sind nebst den Rabatten regelmäßig auch Pönalen für Lieferverzug vertraglich vereinbart.

Gemäß der "Grauen Liste": Ziffer 3 Anlage 2 FWBG ist die Übernahme der Kosten von Preisnachlässen und Aktionen verboten, wenn keine klare und eindeutige Liefervereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer im Vorfeld geschlossen wurde.

Das heißt, beide Vertragspartner müssen dieser Vereinbarung zustimmen. Eine bloß einseitige Mitteilung des Käufers, dass eine Aktion stattfinden werde und der Lieferant diese zu tragen habe, ist somit rechtswidrig und kann eine Geldbuße pro Fall von bis zu 500.000 Euro für den Käufer nach sich ziehen. Außerdem kann es eine Zuwiderhandlung gemäß § 1 Abs 2 FWBG darstellen.