Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

Die nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 erfolgte im Rahmen des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG), Bundesgesetzblatt I Nr. 239/2021 und ist seit Jänner 2022 in Kraft. Das FWBG bildet die rechtliche Grundlage des Fairness-Büros.

Der § 5d des FWBG etabliert mit dem Fairness-Büro eine unabhängige und weisungsfreie Erstanlaufstelle des Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

Das Fairness-Büro ist zuständig für Beschwerden über unlautere Handelspraktiken im Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen in Österreich. Diese Stelle dient als Anlaufpunkt für Lieferanten, die sich unrechtmäßiger Praktiken seitens der Käufer ausgesetzt sehen. Sie ist Teil der Maßnahmen zur Durchsetzung fairer Handelsbeziehungen in der Lebensmittelkette, wie sie auch im Fairnesskatalog der BWB und im FWBG selbst beschrieben sind.

Österreichs Bauern und Lebensmittelproduzenten geraten durch die Übermacht von Handelskonzernen zunehmend unter Druck. Um die Situation für unsere Bäuerinnen und Bauern zu verbessern, ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken mit dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG), BGBl I Nr. 239/2021, das seit Jänner 2022 in Kraft ist, ein ganz wesentlicher Schritt.

Somit gibt es erstmals einen klaren Rechtsrahmen, bei dem Verstöße gegen unfaire Handelspraktiken entsprechend exekutiert werden können.

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) unterscheidet zwischen zwei Arten von unfairen Geschäftspraktiken. Zum einen in jene, die in jedem Fall verboten sind - sie sind auf der so genannten "Schwarze Liste" (Anhang I) festgeschrieben. Und zum anderen in solche, die dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung zwischen Lieferanten und Käufer vereinbart worden sind. Sie sind auf der "Graue Liste" (Anhang II) als unlautere Handelspraktiken definiert.

Den Umfang verbotener und unlauterer Handelspraktiken finden Sie hier: