Unlautere Handelspraktiken
"Graue Liste" – Anhang II FWBG

Diese Praktiken sind verboten, es sei denn, sie sind zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden.

Die 6 „grauen“ Praktiken in der Übersicht

  1. Rückgabe unverkaufter Ware ohne Kostenübernahme
    Der Käufer darf unverkaufte Produkte nicht einfach an den Lieferanten zurückschicken, ohne dafür zu zahlen – entweder für die Ware selbst oder zumindest für deren Entsorgung.

  2. Zahlungen für Listung/Lagern/Anbieten/Bereitstellen
    Der Käufer darf keine Entgelte verlangen, damit die Produkte des Lieferanten gelagert, ins Regal gestellt, gelistet oder überhaupt am Markt bereitgestellt werden.

  3. Kostenbeteiligung an Preisaktionen (Rabatten)
    Der Käufer darf den Lieferanten nicht einseitig verpflichten, Rabatte bei Verkaufsaktionen (ganz oder teilweise) zu finanzieren. Dies ist nur zulässig, wenn vorher klar und eindeutig vereinbart und der Käufer vor Start der Aktion den Zeitraum und die voraussichtlich bestellte Menge zum niedrigeren Preis bekanntgibt.

  4. Zahlungen für Werbung des Käufers
    Der Käufer darf nicht verlangen, dass der Lieferant die Werbung des Käufers für die Produkte bezahlt, wenn das nicht ausdrücklich vorab vereinbart wurde. 

  5. Zahlungen für Vermarktung/Marketing des Käufers
    Gleiches gilt für Vermarktungs-/Marketingmaßnahmen des Käufers (z. B. Prospekte, Sonderplatzierungen, Kampagnen): Ohne klare Vorab-Vereinbarung nicht zulässig

  6. Zahlungen für Personal zum Einrichten der Verkaufsflächen
    Der Käufer darf keine Beiträge des Lieferanten für Personal verlangen, das die Räumlichkeiten des Käufers einrichtet (z. B. Regalaufbau, POS-Umbauten), sofern das nicht ausdrücklich vorab vereinbart wurde.

Wichtig: Alles aus Anhang II FWBG ist nur dann erlaubt, wenn es vorher klar und eindeutig vereinbart wurde. Fehlt diese klare Vereinbarung, ist es verboten.